Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen für Patienten:
Abrechnung:
Bei Patientinnen und Patienten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert sind, werden die ersten fünf Behandlungsstunden („probatorische Sitzungen“), die einer Klärung der Therapienotwendigkeit dienen und die eventuell notwendigen testdiagnostischen Untersuchungen nach Vorlage der Chipkarte vom Behandler mit der Krankenkasse über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) direkt abgerechnet. Danach ist eine Therapiebewilligung der GKV erforderlich. Nach Anerkennung der Leistungspflicht durch die GKV kann die Behandlung im bewilligten Umfang fortgesetzt werden. Die Abrechnung erfolgt weiterhin über die KV. Für Patientinnen und Patienten einer GKV entstehen im Rahmen der genannten Leistungen somit keine zusätzlichen Kosten.
Bei Patientinnen und Patienten, die in einer privaten Krankenkasse bzw. über die Beihilfekasse versichert sind, werden die ersten bis zu sechs Behandlungsstunden, die einer Klärung der Therapienotwendigkeit dienen und die eventuell notwendigen testdiagnostischen Untersuchungen per Rechnung abgerechnet. Danach ist eine Therapiebewilligung der privaten Krankenkasse oder Beihilfekasse erforderlich. Die jeweiligen Rechnungen werden den Patienten zur Weiterleitung an die entsprechende Kasse zugeschickt. Die Abrechnung erfolgt immer im 2,3fachen Satz der gültigen Gebührenordnung für Psychotherapeuten. Sollte Ihre private Krankenkasse oder Beihilfekasse nur einen geringeren Satz übernehmen, informieren Sie uns bitte vor der ersten Rechnungstellung darüber. Sollten Sie dies versäumen, bleibt der 2,3fache Satz für alle Rechnungen im Therapieverlauf bestehen. Des Weiteren verweise ich darauf, dass anfallende Rechnungen innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum zahlbar sind, unabhängig davon, wann Ihr Leistungsträger die anfallenden Kosten für Sie übernimmt. Sowohl für Privatpatienten als auch für gesetzlich Versicherte gilt, dass, wenn von Ihnen darüber hinaus gehende Leistungen, wie z.B. psychologische Gutachten oder ausführliche schriftliche Befundberichte etc. gewünscht werden, Ihnen dies nach vorheriger Absprache entsprechend der gültigen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) in Rechnung gestellt wird.
Vereinbarte Sitzungen, die von Ihnen nicht wahrgenommen werden können, müssen spätestens zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden. Da es sich bei einer psychotherapeutischen Praxis um eine sogenannte Bestellpraxis handelt, entsteht durch eine zu kurzfristige Absage (ausgenommen aus nicht selbstverschuldeten Gründen, welches nachgewiesen werden muss) oder unentschuldigtes Versäumen des Termins ein Verdienstausfall, der durch die Berechnung eines Ausfallhonorars in Höhe des Therapiesitzungshonorars (nach aktuell gültiger Honorierung der GKV) ausgeglichen werden darf (vgl. §§ 293, 612, 615 BGB). Das Ausfallhonorar wird von der GKV sowie den privaten Krankenkassen nicht erstattet. Können kurzfristig abgesagte Termine mit anderen Patientinnen oder Patienten belegt werden, fallen keine Kosten für Sie an.
Schweigepflicht und Daten-Weitergabe:
Als Psychotherapeutin unterliege ich der Schweigepflicht. Sie erklären sich, im Falle eines Therapieantrages damit einverstanden, dass ich hierzu die Behandlungsdaten an den zuweisenden Arzt, der Krankenkasse bzw. an den von dieser beauftragten Gutachter weiterleite. Eine Kontaktaufnahme zum Kindergarten bzw. zur Schule und/oder anderen beratenden und helfenden Institutionen ist oftmals bei einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erforderlich. In einer gesonderten Schweigepflichtentbindung können Sie mich nach konkreter Absprache von der Schweigepflicht entbinden.